Allgemeine Verkaufsbedingungen
Tulderhof Ventilation B.V. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote der Tulderhof Ventilation BV, für alle von Tulderhof Ventilation BV abgeschlossenen Vereinbarungen und für alle daraus resultierenden Vereinbarungen.
1.2. Tulderhof Ventilation BV wird in diesen Geschäftsbedingungen als Auftragnehmer identifiziert. Die andere Partei wird als Kunde bezeichnet.
1.3. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dem Inhalt der zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vereinbarung und diesen Geschäftsbedingungen gelten die Bestimmungen des Vertrages.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle Angebote sind unverbindlich.
2.2. Als Auftraggeber für Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen kann sich der Auftragnehmer auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen und sein Angebot darauf stützen.
2.3. Die im Angebot genannten Preise basieren auf der ab Werk gelieferten Lieferung “ab Werk”, standortbaulich, gemäß Incoterms 2010. Die Preise beinhalten keine Mehrwertsteuer und Verpackung.
2.4. Nimmt der Auftraggeber das Angebot des Auftragnehmers nicht an, so hat der Auftragnehmer das Recht, alle ihm entstandenen Kosten für sein Angebot an den Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
Artikel 3: Rechte des geistigen Eigentums
3.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, hat der Auftragnehmer die Urheberrechte und alle Rechte an gewerblichem Eigentum an den Angeboten, Entwürfen, Bildern, Zeichnungen, (Pilot-) Modellen, Software und dergleichen zu nutzen.
3.2. Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Daten bleiben Eigentum des Auftragnehmers, unabhängig davon, ob dem Auftraggeber für deren Herstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten dürfen ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht kopiert, verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer eine sofort fällige und zu zahlende Vertragsstraf in Höhe von 25.000 € pro Verstoß gegen diese Bestimmung. Diese Strafe kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.
3.3. Der Auftraggeber hat die ihm im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels übermittelten Informationen auf erstes Verlangen innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist zurückzugeben. Im Falle eines Verstoßes gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine direkt geltende Geldbuße in Höhe von € 1.000, pro Tag. Diese Geldbuße kann zusätzlich zu einem Rechtsersatz anspruchsweise gemacht werden.
Artikel 4: Beratung und Information
4.1. Der Auftraggeber kann keine Rechte aus Ratschlägen und Informationen ableiten, die er vom Auftragnehmer erhält, wenn er sich nicht auf die Abtretung bezieht.
4.2. Als Auftraggeber des Auftragnehmers kann der Auftragnehmer Daten, Zeichnungen und dergleichen zur Verfügung stellen, der Auftragnehmer kann sich bei der Durchführung der Vereinbarung auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen.
4.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer für jegliche Ansprüche Dritter in Bezug auf die Verwendung von Stellungnahmen, Zeichnungen, Berechnungen, Berechnungen, Konstruktionen, Materialien, Mustern, Modellen und dergleichen frei, die vom Auftraggeber oder im Auftrag des Auftraggebers ausgestellt wurden.
Artikel 5: Lieferzeit / Ausführungsfrist
5.1. Die Lieferzeit und/oder die Leistung in der Frist wird ungefähr vom Auftragnehmer angenommen.
5.2. Bei der Festlegung der Lieferzeit und/oder der Durchführungsfrist geht der Auftragnehmer davon aus, dass er den Vertrag unter den ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.
5.3. Die Lieferzeit und/oder Die Durchführungsfrist ist erst in Kraft, wenn alle kaufmännischen und technischen Details vereinbart sind, alle erforderlichen Daten, endgültigen und genehmigten Zeichnungen und dergleichen im Besitz von Auftragnehmern sind, die vereinbarte (Forward- Zahlung eingegangen ist und die notwendigen Voraussetzungen für die Vertragserfüllung erfüllt sind.
5.4. Sofern bei der Terminstellung und/oder Der Ausführungsfrist andere Umstände als Auftragnehmer bekannt sind, kann er die Liefer- und/oder Ausführungsfrist um die Zeit verlängern, die sie unter diesen Umständen zur Vertragserfüllung benötigt. Wenn die Arbeiten nicht in die Planung des Auftragnehmers eingebunden werden können, werden sie durchgeführt, sobald seine Planung es zulässt.
Bei Mehrarbeiten verlängert sich die Lieferzeit und/oder die Ausführungsfrist um die Zeit, die der Auftragnehmer benötigt, um die Materialien und Teile zu diesem Zweck zu liefern und die Mehrarbeitsleistung durchzuführen. Wenn die Multi-Arbeit nicht in die Planung des Auftragnehmers integriert werden kann, werden die Arbeiten durchgeführt, sobald Ihre Planung es zulässt.
Bei Aussetzung der Verpflichtungen durch den Auftragnehmer verlängert sich die Liefer- und oder Ausführungsfrist um die Dauer der Aussetzung. Kann die Fortsetzung der Arbeiten nicht in die Planung von Vertragsabschnitten eingearbeitet werden, so werden die Arbeiten durchgeführt, sobald die Planung dies zulässt.
Bei undurchführbarem Wetter verlängert sich die Lieferzeit und/oder Die Umsetzungsfrist um die sich daraus ergebende Verzögerung.
5.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten zu tragen, die dem Auftragnehmer infolge einer Verzögerung der Liefer- und/oder Ausführungsfrist gemäß Absatz 4 dieses Artikels entstehen.
5.6 Die Überschreitung der Liefer- und/oder Ausführungsfrist berechtigt in keinem Fall zu einer Entschädigung oder Auflösung.
Artikel 6: Risiko–Übergang
6.1. Die Lieferung erfolgt “ab Werk”, Ort des Auftragnehmers, gemäß Incoterms 2010. Das Risiko für den Gegenstand geht über, wenn der Auftragnehmer es dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.
6.2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 dieses Artikels können der Kunde und der Auftragnehmer vereinbaren, dass der Auftragnehmer den Transport vorsieht. Das Risiko für Lagerung, Verladung, Transport und Entladung trägt der Auftraggeber. Der Kunde kann sich gegen diese Risiken versichern.
6.3. Wenn es zu einer Inzahlungnahme kommt und der Kunde die auszutauschende Ware bis zur Lieferung der neuen Sache aufbewahrt, bleibt das Risiko der auszutauschenden Sache bis zu dem Zeitpunkt, an dem er sie in den Besitz des Auftragnehmers gebracht hat, beim Kunden. Kann der Auftraggeber die umzutauschende Ware nicht in dem Zustand liefern, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses befand, kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen.
Artikel 7: Preisänderung
7.1. Der Auftragnehmer kann eine Erhöhung der Kosteneinsparungsfaktoren, die nach Abschluss der Vereinbarung eingetreten ist, an den Auftraggeber weitergeben.
7.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Preiserhöhung nach Ermessen des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeiten zu erfüllen:
- wenn die Preiserhöhung eintritt;
- gleichzeitig mit der Zahlung des Auftraggebers;
- die nächste vereinbarte Zahlungsfrist.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, wenn er vorübergehend durch höhere Gewalt an der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber gehindert wird.
8.2 Unter höherer Gewalt ist der Umstand zu verstehen, dass Lieferanten, Subunternehmer des Auftragnehmers oder vom Auftragnehmer beauftragte Spediteure ihren Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. Wetter, Erdbeben, Feuer, Stromausfall, Verlust, Diebstahl oder Verlust von Werkzeugen oder Materialien Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Import- oder Handelsbeschränkungen.
8.3 Der Auftragnehmer ist nicht mehr berechtigt auszusetzen, wenn die vorübergehende Unmöglichkeit der Erfüllung länger als sechs Monate gedauert hat. Auftraggeber und Auftragnehmer können den Vertrag mit sofortiger Wirkung nach Ablauf dieser Frist kündigen, jedoch nur für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen.
8.4 Liegt höhere Gewalt vor und wird die Leistung dauerhaft unmöglich, so sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag für den noch nicht erfüllten Teil der Verpflichtungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
8.5. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der durch die Aussetzung oder Beendigung im Sinne dieses Artikels entstanden ist.
Artikel 9: Arbeitsumfang
9.1. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungen und sonstigen Entscheidungen, die für die Durchführung der Arbeiten erforderlich sind, rechtzeitig eingeholt wurden. Der Kunde ist verpflichtet, ihm auf erstes Verlangen des Vertrags eine Kopie der genannten Unterlagen zuzusenden von.
9.2 Der Preis der Arbeit beinhaltet nicht:
- die Kosten für Erdarbeiten, Rammen, Hacken, Brechen, Fundamentieren, Maurern, Schreinen, Verputzen, Streichen, Tapezieren, Instandsetzen oder sonstige Bauarbeiten;
- die Kosten für den Anschluss von Gas, Wasser, Strom oder anderen Infrastruktureinrichtungen;
- die Kosten für die Verhinderung oder Begrenzung von Schäden an Gegenständen, die sich am oder in der Nähe des Werks befinden;
- die Kosten für die Beseitigung von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;
- die Kosten für Reise- und Aufenthaltskosten.
Artikel 10: Änderungen an der Arbeit
10.1. Änderungen an der Arbeit führen zu zusätzlicher oder verminderter Arbeit, wenn:
- es liegt eine Änderung des Designs, der Spezifikationen oder der Spezifikationen vor;
- die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen entsprechen nicht der Realität;
- die geschätzten Mengen weichen um mehr als 10% ab.
10.2. Zusätzliche Arbeiten werden auf der Grundlage der preisbestimmenden Faktoren berechnet, die zum Zeitpunkt der Ausführung der zusätzlichen Arbeiten gelten. Auf Basis der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden preisbestimmenden Faktoren wird weniger Arbeit abgerechnet.
10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Preis für die in Absatz 1 genannten zusätzlichen Arbeiten nach Wahl des Auftragnehmers zu einem der folgenden Zeitpunkte zu zahlen:
- wenn die zusätzliche Arbeit auftritt;
- gleichzeitig mit der Zahlung des Kapitalbetrags;
- zum nächsten vereinbarten Zahlungsziel.
10.4. Übersteigt die Summe der Vertragsabzüge die Summe der Vertragszuschläge, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber 10% der Differenz in Rechnung stellen. Diese Bestimmung gilt nicht für weniger Arbeiten, die das Ergebnis einer Anfrage des Auftragnehmers sind. Der Preis für die Arbeit ist nicht enthalten.
Artikel 11: Ausführung der Arbeiten
11.1. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestört und zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und ihm während der Ausführung seiner Arbeiten die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, wie z.B.:
- Gas, Wasser und Strom;
- Heizung;
- abschließbarer Trockenlagerraum;
- Bestimmungen, die auf der Grundlage des Arbeitsbedingungengesetzes und der Gesetzgebung vorgeschrieben sind.
11.2. Der Auftraggeber trägt das Risiko und haftet für Schäden im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl, Verbrennung und Beschädigung von Waren des Auftragnehmers, Auftraggebers und Dritter, wie z.B.; Werkzeuge, Materialien, die für die Arbeit bestimmt sind, oder Geräte, die für die Arbeit verwendet werden und die sich am Ort der Ausführung der Arbeit oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.
11.3. Der Kunde ist verpflichtet, eine angemessene Versicherung gegen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Risiken abzuschließen. Der Kunde muss auch sicherstellen, dass das Arbeitsrisiko der zu verwendenden Ausrüstung versichert ist. Der Kunde muss dem Auftragnehmer auf erstes Verlangen eine Kopie der entsprechenden Versicherungspolice (n) und einen Nachweis über die Zahlung der Prämie zusenden. Im Schadensfall ist der Kunde verpflichtet, dies unverzüglich seinem Versicherer zur weiteren Behandlung und Abwicklung anzuzeigen.
11.4. Kommt der Auftraggeber seinen in den vorstehenden Absätzen beschriebenen Verpflichtungen nicht nach und verzögert sich dadurch die Ausführung der Arbeiten, werden die Arbeiten ausgeführt, sobald der Auftraggeber seinen Verpflichtungen noch nachkommt und die Planung des Auftragnehmers dies zulässt. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die sich aus dem Verzug des Auftragnehmers ergeben.
Artikel 12: Abschluss der Arbeit
12.1. Die Arbeiten gelten in folgenden Fällen als abgeschlossen:
- wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt hat;
- wenn die Arbeiten vom Auftraggeber in Auftrag gegeben wurden. Nimmt der Auftraggeber einen Teil des Werkes in Betrieb, so gilt dieser Teil als erledigt;
- wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, ob die Arbeiten genehmigt wurden oder nicht;
- wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht aufgrund geringfügiger Mängel oder fehlender Teile genehmigt, die innerhalb von 30 Tagen repariert oder geliefert werden können und die Inbetriebnahme der Arbeiten nicht verhindern.
12.2. Wenn der Auftraggeber die Arbeiten nicht genehmigt, ist er verpflichtet, dies dem Auftragnehmer unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die Möglichkeit zu geben, die Arbeiten durchzuführen.
12.3. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen Schäden an nicht gelieferten Teilen des Werkes frei, die durch die Verwendung bereits gelieferter Teile des Werkes verursacht wurden.
Artikel 13: Haftung
13.1. Im Falle eines zu vertretenden Mangels ist der Auftragnehmer weiterhin verpflichtet, seine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.
13.2 Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung eines Schadensersatzes ist auf den Schaden begrenzt, gegen den der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder in dessen Auftrag abgeschlossenen Versicherung versichert ist, jedoch niemals höher als der von ihm im betreffenden Fall gezahlte Betrag. Versicherung wird ausbezahlt.
13.3. Sollte der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht berechtigt sein, sich auf die Beschränkung von Absatz 2 dieses Artikels zu berufen, ist die Verpflichtung zur Zahlung einer Entschädigung auf maximal 15% der gesamten Auftragssumme (ohne Mehrwertsteuer) begrenzt. Besteht der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen, ist die Ersatzpflicht auf maximal 15% (ohne Mehrwertsteuer) der Auftragssumme für diesen Teil oder diese Teillieferung begrenzt.
13.4. Folgendes kann nicht erstattet werden:
- Folgeschäden. Unter Folgeschäden sind unter anderem Stagnationsschäden, Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten zu verstehen. Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diesen Schaden versichern;
- Sachschaden: Schäden, die durch die Ausführung von Arbeiten an zu bearbeitenden Gegenständen oder an Gegenständen entstehen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden. Auf Wunsch kann sich der Auftraggeber gege diesen Schaden versichern;
- Schäden, die durch Vorsatz oder Vorsatz von Erfüllungsgehilfen oder nichtleitenden Angestellten des Auftragnehmers verursacht wurden.
13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden an Materialien, die von oder im Auftrag des Auftraggebers infolge unsachgemäßer Verarbeitung geliefert werden.
13.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die sich aus einem Mangel an einem vom Auftraggeber an einen Dritten gelieferten Produkt ergeben und (teilweise) aus vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und / oder Materialien bestehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle dem Auftragnehmer diesbezüglich entstandenen Schäden einschließlich der (vollen) Verteidigungskosten zu ersetzen.
Artikel 14: Gewährleistung und sonstige Ansprüche
14.1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, garantiert der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistung für einen Zeitraum von sechs Monaten ab Lieferung. Sofern eine abweichende Gewährleistungsfrist vereinbart wurde, gelten auch die anderen Absätze dieses Artikels.
14.2. Ist die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht worden, trifft der Auftragnehmer die Wahl, ob die Leistung noch ordnungsgemäß erbracht wird oder ob dem Auftraggeber ein anteiliger Teil der Rechnung gutgeschrieben wird. Wählt der Auftragnehmer die ordnungsgemäße Ausführung, so bestimmt er selbst die Art und den Zeitpunkt der Ausführung. Sofern die vereinbarte Leistung (teilweise) in der Verarbeitung des vom Kunden gelieferten Materials bestand, hat der Kunde neues Material auf eigene Kosten und Gefahr zu liefern.
14.3. Teile oder Materialien, die vom Auftragnehmer repariert oder ausgetauscht werden, sind ihm vom Auftraggeber zugeschickt werden.
14.4. Für Rechnung des Kundens:
- Alle Transport- oder Versandkosten;
- kosten für Demontage und Montage;
- Reise- und Aufenthaltskosten.
14.5. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer in jedem Fall Gelegenheit zu geben, einen Mangel zu beheben oder den Vorgang erneut durchzuführen, Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Auftragnehmer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach (bei Lieferung für die ordnungsgemäße Erfüllung der vereinbarten Leistung verantwortlich. Ist eine andere Gewährleistungsfrist vereinbart worden, so gelten auch die übrigen Mitglieder dieses Artikels.
14.6. Der Kunde kann sich nur auf die Gewährleistung verlassen, nachdem er alle Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.
14.7. a. Es wird keine Garantie gewährt, wenn Mängel auf folgende Ursachen zurückzuführen sind: normaler Verschleiß; unsachgemäße Verwendung; Wartung nicht oder falsch durchgeführt; Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Kunden oder durch Dritte; Mängel oder Ungeeignetheit von Waren, die vom Kunden stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden; Mängel oder Ungeeignetheit der vom Kunden verwendeten Materialien oder Hilfsmittel
b. Es wird keine Garantie gegeben auf: gelieferte Waren, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren; Inspektion und Reparatur von Waren des Kunden; Teile, für die eine Werksgarantie gewährt wurde.
14.8. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend für Ansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung, Nichtkonformität oder aus sonstigen Gründen.
14.9 Der Kunde kann keine Rechte aus diesem Artikel übertragen.
Artikel 15: Reklamationspflicht
15.1 Der Auftraggeber kann sich nicht mehr auf einen Leistungsmangel berufen, wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Feststellung des Mangels schriftlich beim Auftragnehmer beanstandet hat oder vernünftigerweise hätte feststellen müssen.
15.2 Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer innerhalb der Zahlungsfrist eine Beschwerde über die Höhe des Rechnungsbetrags unter Strafe des Verfalls aller Rechte schriftlich vorgelegt haben. Wenn die Zahlungsfrist länger als 30 Tage ist, muss der Kunde innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum eine schriftliche Beschwerde eingereicht haben.
Artikel 16: Nicht gekaufte Waren
16.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den oder die vertragsgegenständlichen Gegenstände nach der Lieferzeit und / oder Ausführungsfrist am vereinbarten Ort abzunehmen.
16.2 Der Auftraggeber hat alle ihm zumutbaren Mitwirkungsleistungen zu erbringen, damit der Auftragnehmer liefern kann.
16.3 Nicht gekaufte Artikel werden auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
16.4 Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und / oder 2 dieses Artikels schuldet der Kunde dem Auftragnehmer eine Vertragsstrafe von 250 € pro Tag mit einem Höchstbetrag von 25.000 €. Diese Strafe kann zusätzlich zur gesetzlichen Entschädigung geltend gemacht werden.
Artikel 17: Zahlung
17.1. Die Zahlung erfolgt am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auftragnehmer zu bestimmendes Konto.
17.2. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung wie folgt:
- Bar an der Theke;
- bei Ratenzahlung: 40% des gesamten Auftragspreises; 50% des Gesamtpreises nach Lieferung des Materials oder wenn die Lieferung des Materials nach Arbeitsbeginn nicht in der Bestellung enthalten ist; 0% des Gesamtpreises bei Fertigstellung;
- in allen anderen Fällen innerhalb von dreißig (30) tagen nach Rechnungsdatum.
17.3. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist er verpflichtet, anstelle der vereinbarten Geldsumme einer Zahlungsaufforderung des Auftragnehmers nachzukommen.
17.4. Das Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegenüber dem Auftragnehmer zu begleichen oder auszusetzen, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer ist in Konkurs gegangen oder die gesetzliche Umschuldung trifft auf den Auftragnehmer zu.
17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, ist alles, was der Auftraggeber ihm aus dem Vertrag schuldet oder schuldet, sofort fällig und zahlbar, wenn:
- eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
- die Insolvenz oder Zahlungseinstellung des Kunden beantragt wurde;
- die Pfändung von Waren oder Forderungen des Kunden erfolgt;
- Kunde (Firma) wird aufgelöst oder liquidiert;
- Der Klient (natürliche Person) beantragt die Zulassung zur gesetzlichen Umschuldung, wird unter Vormundschaft gestellt oder ist verstorben.
17.6 Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist geleistet wurde, schuldet der Kunde dem Auftragnehmer unverzüglich Zinsen. Der Zinssatz beträgt 12% pro Jahr, entspricht jedoch dem gesetzlichen Zinssatz, wenn dieser höher ist. In der Zinsberechnung wird ein Teil des Monats als voller Monat angesehen.
17.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen gegen den Auftraggeber aufzurechnen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftraggeber mit Forderungen von mit dem Auftragnehmer verbundenen Unternehmen an den Auftraggeber aufzurechnen. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Auftraggeber mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen aufzurechnen. Verbundene Unternehmen sind diejenigen Unternehmen, die im Sinne von Abschnitt 2: 24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs derselben Gruppe angehören und an einer Beteiligung im Sinne von Abschnitt 2: 24c des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs beteiligt sind.
17.8. Wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist erfolgt, schuldet der Kunde dem Auftragnehmer alle außergerichtlichen Kosten mit einem Mindestbetrag von 75 €. Diese Kosten werden auf der Grundlage der folgenden Tabelle berechnet (Kapitalbetrag einschließlich Zinsen):
- für die ersten € 3,000 15%
- auf die Selbstbeteiligung bis zu € 6,000 10%
- auf die Selbstbeteiligung bis zu € 15,000 8%
- auf die Selbstbeteiligung bis zu € 60,000 5%
- auf die Selbstbeteiligung bis von € 60,000 3%
Die tatsächlich angefallenen außergerichtlichen Kosten sind fällig, wenn sie höher sind als sich aus der vorstehenden Berechnung ergibt.
17.9 Stellt sich heraus, dass der Auftragnehmer im Rechtsstreit berechtigt ist, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die ihm im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.
Artikel 18: Sicherheit
18.1. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen ist der Kunde verpflichtet, auf erstes Verlangen des Lieferanten eine ausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Kommt der Kunde dem nicht fristgerecht nach, gerät er sofort in Verzug. In diesem Fall hat der Auftragnehmer das Recht, den Vertrag zu kündigen und seinen Schaden vom Auftraggeber zu erstatten.
18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Ware, solange der Auftraggeber:
- seine Verpflichtungen aus dieser oder anderen Vereinbarungen nicht erfüllt oder nicht erfüllen wird;
- hat Ansprüche, die sich aus der Nichteinhaltung der vorgenannten Vereinbarungen ergeben, wie Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten, nicht bezahlt.
18.3. Solange ein Eigentumsvorbehalt an der gelieferten Ware besteht, darf der Kunde diese nicht außerhalb seines normalen Geschäftsbetriebs belasten oder darüber verfügen.
18.4. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat, kann er die gelieferte Ware zurückverlangen. Der Kunde wird in dieser Hinsicht uneingeschränkt kooperieren.
18.5. Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungsrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an allen Sachen, die er aus welchem Grund auch immer in seinem Besitz hat oder haben wird, sowie an allen Ansprüchen, die er gegen den Auftraggeber hat oder haben könnte, gegen diejenigen, die dessen Lieferung verlangen.
18.6. Hat der Auftraggeber nach vertragsgemäßer Übergabe der Ware durch den Auftragnehmer seine Verpflichtungen erfüllt, so wird der Eigentumsvorbehalt an dieser Ware wiederhergestellt, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht nachkommt.
Artikel 19: Beendigung des Vertrages
Wenn der Kunde den Vertrag ohne Mängel seitens des Auftragnehmers kündigen möchte und der Auftragnehmer zustimmt, wird der Vertrag einvernehmlich gekündigt. In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch auf Ersatz sämtlicher Vermögensschäden, wie z. B. entgangenen Schadens, entgangenen Gewinns und angefallener Kosten.
Artikel 20: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
20.1. Es gilt niederländisches Recht.
20.2. Das Wiener Kaufrecht (C.I.S.G.) findet keine Anwendung, ebenso keine andere internationale Regelung, von der ein Ausschluss zulässig ist.
20.3. Nur das niederländische Zivilgericht, das am Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständig ist, erkennt Streitigkeiten an, es sei denn, dies verstößt gegen zwingendes Recht. Der Auftragnehmer kann von dieser Gerichtsstands Regel abweichen und des gesetzlichen Gerichtsstands regeln anwenden.